Art. 60 StGB. – Das Strafgericht schliesst sich der Auffassung von Jörg Rehberg an, wonach es zur Bestimmung der Schadenshöhe nicht einer entsprechenden Feststellung innerhalb des Urteilsspruchs (Dispositiv) bedürfe, sondern vielmehr diesbezügliche Ausführungen im Rahmen der Erwägungen genügten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafrecht GVP 1999 K–5
IV. Strafrecht
Art. 60 StGB. – Das Strafgericht schliesst sich der Auffassung von Jörg Rehberg an,
wonach es zur Bestimmung der Schadenshöhe nicht einer entsprechenden
Feststellung innerhalb des Urteilsspruchs (Dispositiv) bedürfe, sondern viel-
mehr diesbezügliche Ausführungen im Rahmen der Erwägungen genügten.
Aus den Erwägungen:
D. Erforderlich für die Zusprechung gemäss Art. 60 StGB ist ferner, dass
jemand infolge eines Verbrechens oder Vergehens einen Schaden erlitten hat
und die Höhe des Schadens gerichtlich oder durch Vergleich festgestellt wor-
den ist.
Es stellt sich zunächst die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein
Schaden als «gerichtlich festgestellt» gelten kann, d.h. ob verlangt werden
muss, dass die Höhe des Schadens im Rahmen eines Urteilsspruchs (Dispo-
sitiv) bestimmt worden ist, oder ob die Quantifizierung des Schadens inner-
halb der Erwägungen ausreicht.
Günter Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, AT II, 1989 § 14 N 42
und § 4 N 68) scheint der erstgenannten Auffassung (Feststellung der Scha-
denshöhe im Rahmen des Dispositivs) zu sein, indem er ausführt, es sei vor-
ausgesetzt, dass die Höhe des Schadenersatzes bereits durch ein rechtskräfti-
ges Urteil festgesetzt worden sei, was vielfach natürlich erst nach dem
Strafurteil geschehen könne. Den gleichen Standpunkt vertritt wohl auch
Niklaus Schmid (Das neue Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff., in ZStrR
1995 Nr. 113 S. 357 f., insbesondere S.359). Demgegenüber ist Jörg Rehberg
(Strafrecht II, 6. Auflage, 1994 S. 208) der Auffassung, im Gegensatz zum
früheren Recht brauche die Zahlungspflicht des Schädigers nicht gerichtlich
festgestellt worden zu sein, womit dieser Autor wohl zum Ausdruck bringen
möchte, dass es zur Bestimmung der Schadenshöhe nicht einer entsprechen-
den Feststellung innerhalb des Urteilsspruchs (Dispositiv) bedürfe, vielmehr
diesbezügliche Ausführungen im Rahmen der Erwägungen genügten.
Das Strafgericht schliesst sich der Auffassung von Rehberg an; es muss
ausreichend sein, wenn die Höhe des Schadens im Rahmen der Erwägungen
eines Strafurteils in bestimmter Höhe festgestellt worden ist.
(Strafgericht, 16. Juli 1999, i.S. U. AG/Kanton Zug)
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